Beratung nach einem Polizeieinsatz (pro-aktive Beratung)

Sie sind von häuslicher Gewalt betroffen und Sie oder Ihre Nachbarn haben die Polizei angerufen und um Hilfe gebeten?

Wenn die Polizei nach einem Notruf in eine Wohnung gerufen worden ist, in der es zu häuslicher Gewalt gekommen ist, kann die Polizei zur Gefahrenabwehr eine polizeiliche Wegweisung aussprechen und den Täter für maximal 14 Tage aus der Wohnung weisen. Der Täter muss die Wohnung verlassen, muss seinen Schlüssel abgeben und darf die Wohnung für den Zeitraum der Wegweisung nicht betreten. Dabei ist es unwichtig, wer der Mieter der Wohnung ist, d.h., auch wenn der Täter Eigentümer der Wohnung / des Hauses ist, kann er durch die Polizei weggewiesen werden.

Die Polizei übermittelt nach dem Einsatz die Telefonnummer des Opfers  an die Frauenfachberatungsstelle. Wenn minderjährige Kinder in der Wohnung leben, wird auch das Jugendamt benachrichtigt. Eine Mitarbeiterin der Frauenfachberatungsstelle nimmt innerhalb von 24 Stunden telefonisch Kontakt zu Ihnen auf und informiert Sie über die rechtlichen Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz auf.

Im persönlichen Beratungsgespräch wird geklärt, welche weiteren Schritte Sie unternehmen möchten. Möchten Sie nicht mehr mit Ihrem gewalttätigen Partner in der gemeinsamen Wohnung leben, haben Sie die Möglichkeit bei Gericht einen Antrag auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zu stellen. Fühlen Sie sich weiterhin durch Ihren gewalttätigen Partner bedroht, können Sie beim Gericht ein Annäherungs- und Kontaktverbot beantragen. Die Mitarbeiterin der Frauenfachberatungsstelle unterstützt Sie bei der Antragstellung und begleitet - wenn möglich - zum Gericht.

Während der Dauer der Wegweisung dürfen Sie Ihren weggewiesenen Partner nicht wieder in die Wohnung lassen. Jede erneute Bedrohung und Übertretung der Wegweisung sollten Sie sofort der Polizei melden. Für den Fall, dass sich der gewalttätige Partner nicht an die Anordnungen der Polizei bzw. des Gerichts hält, erarbeitet die Beraterin mit Ihnen einen individuellen Notfallplan. Wenn die Bedrohung weiterhin anhält und die Sicherheit in der Wohnung nicht mehr gewährleistet werden kann, ist es unter Umständen angebracht, die Wohnung gemeinsam mit den Kindern zu verlassen und in ein Frauenhaus zu gehen.

Auch wenn Sie die Wohnung verlassen, können Sie Schutzanordnungen und die Zuweisung der Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen.
Lassen Sie Verletzungen durch den Hausarzt oder bei der Notaufnahme im Krankenhaus dokumentieren. Ein ärztliches Attest ist ein wichtiges Beweismittel, wenn Sie Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen wollen oder wenn es zu einer Strafverfolgung kommt.

Sollte es zu einer Strafanzeige und einem Gerichtsverfahren gegen Ihren gewalttätigen Partner kommen, ist es wichtig, dass Sie als Betroffene auch als Zeugin gehört werden. Das kann sehr belastend für Sie sein. In dieser schwierigen Situation sind Sie nicht allein!

In Schleswig-Holstein gibt es ein kostenloses Begleitprogramm für Zeuginnen und Zeugen, die in einer Gerichtsverhandlung eine Aussage machen müssen. Die Begleitung wird von geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verschiedener Einrichtungen angeboten. Dieses Programm bietet Ihnen Unterstützung vor, während und nach der Gerichtsverhandlung an.

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Zeugenbegleitprogramm
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